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Düsseldorf – Eine Versetzung ist nicht immer mit einem neuen Arbeitsort verbunden. Auch ein Wechsel der Abteilung oder der Aufgabe innerhalb eines Unternehmens kann eine Versetzung sein – und damit keine alleinige Entscheidung des Arbeitgebers mehr.

Übernimmt ein Mitarbeiter neue Aufgaben, muss unter bestimmten Bedingungen der Betriebsrat zustimmen. Das geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgericht Düsseldorf
(Az.: 4 TaBV 113/16) hervor, auf den der Bund-Verlag hinweist.

In dem verhandelten Fall ging es um ein Callcenter, das den Kundenservice für einen Postdienstleister erledigt. Dabei gibt es zwei Aufgabenbereiche für Privat- und Geschäftskunden mit unterschiedlichen Tätigkeitsprofilen. So müssen Angestellte im Privatkundenbereich zum Beispiel nur eingehende Anfragen beantworten, im Geschäftskundenbereich jedoch auch aktiv nach neuen Kunden suchen.

Bisherige Praxis des Arbeitgebers war, Beschäftigte je nach Arbeitsaufkommen für kurze oder längere Zeit von der einen in die andere Abteilung zu versetzen. Der Betriebsrat des Unternehmens ließ vor Gericht klären, ob das zustimmungspflichtige Versetzungen sind – und bekam Recht.

Eine Versetzung liegt laut Gericht immer dann vor, wenn ein Angestellter danach einen anderen Arbeitsbereich hat und sich die Tätigkeit also grundlegend ändernd. Das sei hier der Fall: So müssen Mitarbeiter im Geschäftskundenbereich eine andere Kundenansprache wählen, Englisch sprechen und mit anderer Software arbeiten. Auch die Arbeitsabläufe sind anders. Der Betriebsrat muss solchen Versetzungen deshalb zustimmen.

Fotocredits: Frank Rumpenhorst
(dpa/tmn)

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