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Berlin – Der Arbeitgeber verschenkt Karten für ein Bundesliga-Spiel – das kann für Arbeitnehmer steuerliche Folgen haben. Denn nicht nur das Gehalt zählt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern auch Sachzuwendungen.

Dazu zählen auch Fußballkarten, mit denen der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Gelegenheit verschafft, ein Spiel zu sehen. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Bremen hervor (Az.: 1 K 20/17), über das der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) berichtet.

In dem verhandelten Fall argumentierte der Arbeitgeber, dass die Eintrittskarten zu Repräsentations- und Werbezwecken bei Geschäftspartnern eingesetzt wurden – und somit keine Entlohnung für die eigenen Mitarbeiter im Stadion waren. Der Besuch des Fußballspiels sei also eine notwendige Begleiterscheinung und überwiegend im betrieblichen Interesse gewesen.

Die Richter sahen dies anders: Der Besuch eines Fußballspiels sei eine übliche Freizeitbeschäftigung mit hohem Erlebniswert. Es gab weder eine betriebliche Verpflichtung für die Anwesenheit oder für bestimmte Aufgaben der Mitarbeiter. Die geschenkten Karten gehören zum steuerlichen Arbeitslohn.

Arbeitnehmer sollten also vorab mit dem Chef die Versteuerung klären, damit sie am Ende des Monats nicht weniger Gehalt als sonst ausgezahlt bekommen, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer vom BVL. Der Chef kann die Lohnsteuer selbst tragen, er kann aber auch den geldwerten Vorteil nach den persönlichen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers berechnen und vom Lohn abziehen.

Fotocredits: Jan Woitas
(dpa/tmn)

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