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Berlin (dpa/tmn) – Mitarbeitern kann unter Umständen gekündigt werden, wenn ihr Arbeitgeber den Betrieb umorganisiert. Allerdings muss er bei betriebsbedingten Kündigungen genau begründen, warum er das macht. Allgemeine Ausführungen reichen nicht aus. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem verhandelten Fall am Arbeitsgericht Berlin arbeitete eine Frau als Assistentin in einer Unternehmensberatung am sogenannten Südamerika-Desk. Der Arbeitgeber kündigte ihr ohne Angabe von Gründen. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage erläuterte der Arbeitgeber dem Gericht seine Motive. Demnach komme es zu einer Umorganisation. Alle Auslands-Desks würden aufgelöst und die Aufgaben von selbstständigen Niederlassungen vor Ort ausgeführt. Die Frau war der Meinung, diese Begründung sei zu pauschal. Die Kündigung sei unwirksam und sie weiter bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt.

Die Klage war erfolgreich(Az.: 28 Ca 283/16). Zwar könne der Arbeitgeber im Rahmen einer Umorganisation Mitarbeiter entlassen, führte das Gericht aus. Der Arbeitgeber müsse dann aber einen nachvollziehbaren Sachverhalt schildern. Im vorliegenden Fall habe er das nicht getan. So habe er nicht ausgeführt, auf welche Art und Weise die Entscheidung umgesetzt werden soll, die Ausland-Desks aufzulösen – und zwar über die Kündigung der Mitarbeiterin hinaus. Auch suche die Unternehmensberatung noch Beschäftigte für die gleiche Aufgabe am Standort in Deutschland.

Fotocredits: Patrick Pleul

(dpa)