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Nürnberg/Berlin – Eine Bonusvereinbarung für Betriebstreue ist unwirksam, wenn sie Arbeitnehmer in ihrer Freiheit einschränkt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Beschäftigte jahrelang angesparte Boni durch Kündigung verlieren – und wenn der Kündigungsgrund dabei keine Rolle spielt.

In dem Fall ging es um einen Betrieb, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer 2009 eine Vereinbarung über einen Treuebonus geschlossen hatten: Dieser sollte demnach zwar jedes Jahr angespart werden, aber erst nach fünf Jahren Betriebstreue ausgezahlt werden. Kündigt ein Mitarbeiter vor Ablauf der fünf Jahre, entfiel der Bonus dem Wortlauf der Vereinbarung nach komplett.

2014 kündigte ein Mitarbeiter aus eigenen Stücken, weil er über mehrere Monate keinen Lohn erhalten hatte. Zum Zeitpunkt der Kündigung war er noch keine fünf Jahre im Betrieb. Ein Anrecht auf den Treuebonus habe er damit nicht, argumentierte der Arbeitgeber.

Der Mann klagte dagegen – und war erfolgreich. Bis zur Kündigung habe er sich betriebstreu verhalten, so das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az.: 3 Sa 426/15). Die Bindung der Treuebonus-Zahlung an einen Stichtag, der im Extremfall fünf Jahre nach Entstehen des Bonusanspruchs liege, benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen. Er sei in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt.

Außerdem unterscheide die Vereinbarung nicht nach Kündigungsgrund: Im vorliegenden Fall habe der Kläger gekündigt, weil der Arbeitgeber seiner Lohnzahlungspflicht nicht nachgekommen sei. Damit habe der Arbeitgeber den Grund für die Kündigung gesetzt. Der Verlust des Treuebonus sei damit unangemessen. Für den Zeitraum von 2009 bis zur Kündigung musste der Arbeitgeber den Bonus nachzahlen.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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