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Luxemburg – Beamte dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht wegen Mutterschutz und Elternzeit bei Beförderungen benachteiligt werden. Eine für sie vorgesehene höhere oder gleichwertige Stelle muss auch bei der Rückkehr nach längerer Abwesenheit noch verfügbar sein.

Im vorliegenden
Fall (Rechtssache C-174/16) hatte eine Beamtin vor dem Verwaltungsgericht Berlin geklagt. Sie sollte in der Senatsverwaltung Berlin eigentlich eine Führungsposition antreten und dafür eine zweijährige Probezeit absolvieren. Die Probezeit verstrich jedoch, ohne dass sie – wegen Schwangerschaft und anschließendem Elternurlaub – die Stelle je angetreten hatte. Nach ihrer Rückkehr musste sie daher auf ihrer alten Position weiterarbeiten. Die Führungsposition wurde anderweitig vergeben.

Die Richter wiesen nun das Berliner Verwaltungsgericht an, sicherzustellen, dass der betroffenen Beamtin direkt eine angemessene Stelle zugewiesen wird.

Fotocredits: Mascha Brichta
(dpa)

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