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Landshut – Wenn ein Physiotherapeut die Praxisräume eines Kollegen nutzt, ist er weiterhin selbstständig tätig. Entscheidend dabei ist, dass der Physiotherapeut unter anderem seine eigenen Patienten behandelt und auf deren Nachfrage die Termine eigenständig koordiniert.

Dann ist er kein abhängig Beschäftigter. Das ergibt sich aus einem Urteil des Sozialgerichts Landshut, über das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte der Mann an zwei Tagen pro Woche seine Patienten auf vorhandenen Therapieliegen behandelt. Dies war mit dem Praxisinhaber vertraglich vereinbart. Er nutzte seine eigenen Therapiemittel, orientierte seine Arbeitszeiten an der Nachfrage der Patienten und vereinbarte mit ihnen in seinem Kalender eigenständig Termine. Die Abrechnung seiner Leistungen lief jedoch über die Praxis.

Der Mann führte 30 Prozent seiner Einnahmen pauschal an den Praxisinhaber ab. Der Mann war davon überzeugt, dass er nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt und als Selbstständiger tätig ist. Das bewertete die Deutsche Rentenversicherung anders. Dagegen klagte der Mann.

Mit Erfolg: Die Richter werteten seine Tätigkeit nicht als abhängige Beschäftigung. Der Praxisinhaber habe kein Weisungsrecht, denn er könne dem Mann weder die genauen Arbeitszeiten vorschreiben, noch welche Patienten er behandelt. Der Mann sei auch nicht in den Betrieb eingegliedert, auch wenn er seine Leistungen über die Praxis abrechnet und keine eigene Kassenzulassung hat. Das sei gerade bei Berufseinsteigern nicht ungewöhnlich (Az.: S 1 BA 1/189).

Fotocredits: David-Wolfgang Ebener
(dpa/tmn)

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