By - - Kommentare deaktiviert für Ist eine Kündigung aus der Elternzeit heraus möglich?

Berlin – Während der Elternzeit stellen manche fest, dass sie nicht mehr auf die alte Stelle zurückkehren wollen – etwa weil ein Umzug in die Heimat ansteht oder sie sich beruflich umorientieren wollen. Bleibt die Frage: Kann ich aus der Elternzeit heraus einfach kündigen?

«Das ist möglich», sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Arbeitnehmer müssen grundsätzlich eine Frist einhalten. Denn laut Paragraf 19 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Das gilt auch, wenn im Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart wurde.

Ein Beispiel: Die Elternzeit endet offiziell am 31. Dezember 2018. Dann müsste der Arbeitnehmer bis zum 30. September 2018 schriftlich beim Chef eine Kündigung einreichen. Andernfalls verlängert sich die Frist entsprechend – kündigt er also erst einen Monat später am 31. Oktober 2018, endet das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2019.

Schickt der Arbeitnehmer die Kündigung hingegen schon im Juli – mit dem Wunsch, zu Ende August während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis zu beenden, hätte er streng genommen die Frist nicht eingehalten. «Doch in der Praxis kann der Arbeitgeber wenig machen, wenn der Arbeitnehmer die Frist nicht einhält und vor Ablauf der Elternzeit zu einem anderen Unternehmen geht», sagt Meyer. Denn so oder so endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Elternzeit.

Eine Ausnahme gibt es: Der Arbeitnehmer will während der Elternzeit zur Konkurrenz wechseln. Dann könnte der Arbeitgeber auf die Einhaltung der Kündigungsfrist zum Ende der Elternzeit pochen und dem Arbeitnehmer gerichtlich untersagen lassen, während der Elternzeit für die Konkurrenz zu arbeiten.

«Im Übrigen hat der Chef wenig Handhabe. Denn Maßnahmen wie eine Abmahnung oder Arbeitgeberkündigung stören den Arbeitnehmer nicht weiter», sagt Meyer.

Fotocredits: T. Bomm
(dpa/tmn)

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