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Weimar – Wollen Beamte gegen die Beförderung eines Kollegen Widerspruch einlegen, sollten sie nicht zu lange warten. Macht das jemand erst vier Jahre nach der Beförderung, obwohl er eher hätte tätig werden können, hat er keine Aussicht auf Erfolg. Das hat ein Gericht entschieden.

In einem verhandelten Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist, hatte eine Beamtin die Beförderung einer Kollegin angefochten. Das Thüringer Kultusministerium hatte zur Vorbereitung des Beförderungstermins zum 1. April 2009 ein Auswahlverfahren zur Höhergruppierung und Beförderung von Lehrkräften durchgeführt.

Die Kollegin einer beamteten Berufsschullehrerin wurde zur Oberstudienrätin befördert, sie selbst jedoch nicht. Eine Benachrichtigung über das Ergebnis des Auswahlverfahrens erhielt die Lehrerin nicht. 2013 focht sie die Beförderung der Kollegin mit Widerspruch an – allerdings ohne Erfolg.

Die Frau habe das Recht verwirkt, die Ernennung ihrer Kollegin anzufechten, weil sie zu lange gewartet hatte, entschieden die Richter des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Az.: 2 KO 31/16). Obwohl es keine Umstände gegeben habe, die sie daran gehindert hätten, habe sie dieses Recht über einen längeren Zeitraum nicht wahrgenommen. Sie hätte wissen müssen, dass das Kultusministerium regelmäßig Beförderungen vornimmt. Es wäre ihr daher zuzumuten gewesen, sich früher gegen die Beförderung ihrer Mitbewerberin zu wenden.

Fotocredits: Julian Stratenschulte
(dpa/tmn)

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