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Gütersloh – Ob eine kleine Verschönerung am Handgelenk oder eine großflächige Zeichnung über den gesamten Arm – mancher Chef sieht Tätowierungen nicht gerne. Aber darf der Arbeitgeber bei der Körperkunst seiner Angestellten mitreden?

«In der Regel geht das den Arbeitgeber nichts an», sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen stehen in der Regel über dem Interesse des Arbeitgebers.

Anders sieht es nur aus, wenn ein Arbeitgeber beweisen kann, dass sich das Tattoo «schädigend auf den Betriebsablauf» auswirkt. Dann darf er zum Beispiel verlangen, dass eine tätowierte Mitarbeiterin eine lange Bluse trägt, die das Tattoo verdeckt, erklärt Schipp, der Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein ist. Das gilt zum Beispiel, wenn keine Kunden mehr kommen, wenn Angestellte tätowiert sind.

Eine Ausnahme bildet zudem das Beamtenrecht. Hier können die Regeln durchaus strenger sein, und Tattoos verboten werden.

Fotocredits: Facundo Arrizabalaga
(dpa/tmn)

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