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Kiel – Der Geschäftsführer einer Zeitarbeitsfirma kann sich nicht selbst verleihen. Macht er es dennoch, um dadurch Regeln zu umgehen und der Arbeitgeber weiß davon, muss der Zeitarbeiter eine Festanstellung bekommen.

In dem verhandelten Fall war ein freiberuflicher Kameramann schwerpunktmäßig für eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts tätig. Dort wurden freie Mitarbeiter nach einer internen Vorgabe häufig nur an maximal 60 Tagen im Jahr eingesetzt. Der Mann wollte das umgehen. Auf den Hinweis eines Produktionsleiters hin gründete er eine Zeitarbeitsfirma. Er war der Geschäftsführer und verlieh sich selbst sowie zwei bis drei weitere Mitarbeiter. Überwiegend war er für eine zweitägliche regionale Nachrichtensendung des Senders tätig. 2014 berief sich der Mann darauf, dass er tatsächlich in Vollzeit und fest bei dem Sender als Kameramann arbeite. Er klagte auf Festanstellung und Gehaltszahlung.

Die Klage hatte Erfolg, wie das
Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 1 Sa 439 b/14) zeigt. Das Gericht stellte fest, dass der Mann einen Arbeitnehmerstatus habe. Das ergebe sich aus dem Umfang der Einsätze und daraus, dass er wenig Raum für eigene Tätigkeiten habe. Auch sei sein Einsatz auf Dauer angelegt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er über eine Drittfirma verliehen worden sei. Die gesamte Vertragsgestaltung mit der Arbeitnehmerüberlassung sei auf eine Umgehung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgelegt gewesen. Damit sei sie aber rechtswidrig. Den Mitarbeitern der Rundfunkanstalt sei auch der Geschäftsführerstatus des Kameramannes in seiner eigenen Verleihfirma bekannt gewesen.

Fotocredits: Roland Weihrauch
(dpa/tmn)

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