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Düsseldorf – Wer krank ist und nicht zur Arbeit gehen kann, hat zwei Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber: Die Nachweis- und die Anzeigenpflicht. Darauf weist der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) hin. Die Unterschiede:

Anzeigenpflicht: Sie besagt, dass Beschäftigte ihren Arbeitgeber auf jeden Fall sofort über die Krankheit und die voraussichtliche Dauer informieren müssen. Arbeitnehmer müssen regelmäßig vor Schichtbeginn Bescheid geben, so dass der Chef eine Vertretung organisieren kann. In der Regel sollten Arbeitnehmer das telefonisch machen. Andere Wege können aber laut
DGB Rechtsschutz okay sein, wenn sie den betrieblichen Vorgaben entsprechen.

Nachweispflicht: Der Erkrankte muss nachweisen, dass er arbeitsunfähig ist. Das geht mit einem ärztlichen Formular, der sogenannten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Laut Gesetz muss sie bei Erkrankungen von mehr als drei Kalendertagen vorgelegt werden. Der Nachweis muss also am vierten Tag beim Arbeitgeber sein. Der Arbeitgeber kann aber eigene Regeln aufstellen, und diesen Nachweis schon früher verlangen – etwa ab dem ersten Krankheitstag, wie der DGB Rechtsschutz erläutert.

Fotocredits: Arno Burgi
(dpa/tmn)

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