By - - Kommentare deaktiviert für Kündigung vor die Nase halten genügt nicht

Mainz/Berlin – Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie korrekt zugestellt wurde. Im Zweifel muss der Arbeitgeber das beweisen können. Einem Arbeitnehmer die Kündigung «unter die Nase zu halten», ist dafür nicht zwingend ausreichend.

Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor (Az.: 8 Sa 251/18). Darauf verweist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Mitarbeiter verweigert Annahme der Kündigung

In dem Fall ging es um einen Hausmeister in einem Gastronomiebetrieb. Im März 2018 wollte der Geschäftsführer des Betriebs seinem Mitarbeiter während eines Gesprächs ein Schreiben übergeben, das er unterzeichnen sollte. Der Mann weigerte sich und verwies auf den an seiner Wohnanschrift vorhandenen Briefkasten.

Nach eigenen Angaben wusste er, dass es sich um ein Kündigungsschreiben handelte. Er verweigerte aber die Annahme. Der Arbeitgeber wiederum behauptete, der Mitarbeiter habe die Möglichkeit gehabt, den Inhalt des «vor die Nase gehaltenen» Schreibens zur Kenntnis zu nehmen.

Bei Ablehnung: Kündigung muss in der Nähe abgelegt werden

Nach Entscheidung des Gerichts gilt die Kündigung als nicht zugestellt. In dem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer und seinem Mitarbeiter war sie nicht übergeben worden. Zwar müsse der Empfänger das Schreiben nicht dauerhaft zur Verfügung haben. Es genüge die Aushändigung und Übergabe, so dass er in der Lage sei, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.

Lehnt jemand die Annahme ab, muss die Kündigung dem Gericht zufolge aber in der Nähe abgelegt werden, so dass sie ohne Weiteres gelesen werden kann. Das sei hier aber gerade nicht der Fall gewesen.

Ebenso kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die Kündigung auch nicht postalisch zugestellt worden war. Der Arbeitgeber hatte zwar behauptet, das getan zu haben, konnte es aber nicht beweisen.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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