By - - Kommentare deaktiviert für Kettenbefristung für Dauervertretung eventuell unzulässig

Berlin – Ein Arbeitsverhältnis kann ohne wichtigen Grund nur auf zwei Jahre befristet werden. Mit Grund sind auch Kettenbefristungen möglich, mehrere aufeinander folgende Verträge mit festem Ende. Liegt eine Kettenbefristung über Jahre hinweg vor, ist dies ein Indiz für Missbrauch.

Der vorliegende Fall geht aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg (Az.: 2 Ca 627/15) hervor, auf die der Deutsche Anwaltverein hinweist. Kläger war ein Vertretungslehrer, der über neun Jahre insgesamt neun befristete Verträge erhalten hatte, alle jeweils aufeinander folgend. Das sei ein unbefristeter Arbeitsvertrag, fand er – und klagte gegen die Kettenbefristung. Das Gericht sah das so wie er. Denn grundsätzlich ist die Vertretung anderer Arbeitnehmer zwar ein möglicher Grund für eine Befristung. In dem vorliegenden Fall seien die Befristungen aber missbräuchlich.

So sei der Lehrer zum Beispiel nicht nur in Fächern eingesetzt worden, die der zu vertretende Kollege unterrichtet habe. Darüber hinaus habe der Arbeitgeber nicht schlüssig darlegen können, welche Aufgaben des beurlaubten Lehrers von welchem Beschäftigten in der Vertretungskette übernommen worden seien – eine solche Planung ist aber Voraussetzung, damit eine Vertretung Befristungsgrund sein kann. Die übliche Befristung von zwei Jahren sei hier ohne Grund um ein Vielfaches überschritten worden. Damit liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, entschieden die Richter.

Fotocredits: David-Wolfgang Ebener
(dpa/tmn)

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