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Köln – In einem Praktikum ein paar Wochen Berufserfahrungen sammeln, zahlt sich finanziell meistens nicht aus. Zumindest für künftige Bewerbungen kann sich die Zeit aber trotzdem lohnen. Denn auch Praktikanten haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

«Praktikanten sind in vielen Fällen keine echten Praktikanten, sondern Arbeitnehmer», erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Das ist dann der Fall, wenn sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben – und nicht ein Ausbildungsverhältnis, wie es im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt ist. Wie allen anderen Arbeitnehmer haben sie dann nach
Paragraf 109 der Gewerbeordnung auch Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

Grundsätzlich gebe es zwar Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und echten Praktikanten, die eher zu reinen Ausbildungszwecken im Unternehmen sind. Auf den Zeugnisanspruch hat das laut Oberthür aber keine Auswirkungen.

Denn: Auch für «echte» Praktikanten ergibt sich der Zeugnisanspruch aus
Paragraf 16 des BBiG. Ähnlich wie ein Zeugnis für Arbeitnehmer enthält dieses Angaben über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Auf Verlangen seien auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Fotocredits: Bine Bellmann
(dpa/tmn)

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