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Düsseldorf – Plant die Firma einen Betriebsausflug, sind Mitarbeiter nicht dazu verpflichtet, daran teilzunehmen. Darauf weist der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) hin. Der Arbeitsvertrag verpflichte nur zur Arbeit.

Das heißt aber nicht, dass Mitarbeiter stattdessen einfach zu Hause bleiben können. Wer nicht am Betriebsausflug teilnehmen möchte und keinen Urlaub beantragt hat, muss laut
DGB arbeiten. Wenn das Firmengelände wegen des Ausflugs geschlossen bleibt, sei diese Möglichkeit aber ausgeschlossen.

Umgekehrt gelte aber: Es darf kein Mitarbeiter ausgeschlossen werden, wenn der Ausflug für den ganzen Betrieb oder zumindest eine ganze Abteilung gedacht ist. Es sei denn, es muss einen Notdienst geben. Dann können einzelne Mitarbeiter zum Arbeiten verpflichtet werden.

Fotocredits: Jens Kalaene
(dpa/tmn)

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