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Düsseldorf – Ein Arbeitgeber ist nicht immer zur Vergütung von Überstunden verpflichtet. Darauf macht der
Bund-Verlag auf seinem Blog für Betriebsräte aufmerksam.

Arbeiten Beschäftigte mehr als vorgesehen, so fallen zwar faktisch Überstunden an. Vergüten muss sie der Arbeitgeber aber nur dann, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage Überstunden zulässt und der Arbeitgeber die Mehrarbeit veranlasst hat.

Solche Regelungen sind zum Beispiel im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten. Aufdrängen lassen muss sich der Chef die Vergütung von Überstunden durch «obligatorische Mehrarbeit» nämlich nicht.

Bekommen Beschäftigte aber so viele Aufgaben zugewiesen, dass die Arbeitslast nur mit Überstunden zu schaffen ist, gilt: Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass Überstunden anfallen werden.

Oft reiche es aber auch aus, dass der Arbeitgeber die Überstunden geduldet hat, heißt es beim Bund-Verlag mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Fotocredits: Peter Endig
(dpa/tmn)

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