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Karlsruhe – Beschäftigte bekommen in der Regel Geld von ihrer Berufsgenossenschaft, wenn sie sich bei der Arbeit verletzt haben. Die Verletzung muss dabei nicht unbedingt die Folge eines unvorhergesehenen Ereignisses sein.

Wie die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe mitteilt (Az.: S 1 U 940/16), kann ein Arbeitsunfall auch dann vorliegen, wenn sich die Verletzung aus einer Fehlbelastung heraus ergibt.

Im konkreten Fall arbeitete der Kläger bei einem Automobilhersteller. Seine Aufgabe war es unter anderem, ungenau eingesetzte Vorder- und Heckscheiben wieder zu lösen und neu einzusetzen. Bei dieser Tätigkeit entstehen sehr hohe Zugkräfte. Die Arbeiter nehmen dabei teilweise eine nicht ergonomische Arbeitshaltung ein, wodurch die Schultergelenke und -muskulatur einseitig belastet werden.

Pro Schicht schaffte der Mitarbeiter mit einem Kollegen in der Regel den Aus- und Einbau von maximal vier Scheiben. Nachdem er an zwei Tagen aber das doppelte Pensum pro Schicht erledigen musste, stellte der Arzt eine Ansatzruptur des kleinen Brustmuskels und der Sehnen sowie eine Arm-Venen-Thrombose fest.

Die Berufsgenossenschaft war dennoch der Meinung, es liege kein Arbeitsunfall vor: Der Mann habe die Körperbewegung willentlich gesteuert und kontrolliert ausgeführt.

Vor Gericht hatte jedoch der Kläger Erfolg: Die Richter bewerteten die Verletzung als Arbeitsunfall. Der Mann habe eine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Dabei sei er in dem fraglichen Zeitraum weitaus größerer Belastung ausgesetzt gewesen als üblich. Außerdem könne ein Arbeitsunfall auch dann vorliegen, wenn der Betroffene eine willentlich gesteuerte Handlung ausführe. Hier habe die übermäßig starke Zugbelastung zum Riss des kleinen Brustmuskels geführt.

Fotocredits: Britta Pedersen
(dpa/tmn)

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