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Gütersloh – Vorgesetzte wie Teamleiter und ihre Stellvertreter sollten sich bei der Urlaubsplanung abwechseln – so dass immer ein Ansprechpartner da ist. Was aber, wenn beide gleichzeitig frei haben wollen, etwa in den Schulferien? Wer entscheidet?

Im Bundesurlaubsgesetz ist festgelegt, dass die Urlaubswünsche der Angestellten in der Regel zu berücksichtigen sind. «Wenn es Konkurrenz gibt, muss der Arbeitgeber entscheiden», erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gütersloh. «Es gibt da keine Regelung, dass der Vorgesetzte Vorrecht hätte.»

Stattdessen müsse der Arbeitgeber eine Entscheidung treffen. Zu wessen Gunsten die geht, muss nach billigem Ermessen entschieden werden. «Das heißt, es muss eine halbwegs optimale Lösung gefunden werden», so Schipp.

Das kann zum Beispiel heißen, dass sich die beiden Führungskräfte mit Urlaub in den Schulferien abwechseln. «Das muss dann eine Ebene höher abgewogen und entschieden werden», sagt der Arbeitsrechtler. Ob es in der betrieblichen Praxis aber tatsächlich immer gerecht abläuft und nicht Vorgesetzte nach ihren Vorlieben entscheiden, sei fraglich.

Was bei der Entscheidung hinzukommen kann: «In Unternehmen mit Betriebsräten ist der unter Umständen mit im Boot», sagt Schipp. Der Betriebsrat habe dann mitzuentscheiden, wenn sich die Parteien über die Festlegung nicht verständigen können.

Zur Person: Johannes Schipp ist Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

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