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Darmstadt (dpa/tmn) – Ein Zubringerflug außerhalb der EU fällt aus, die Fluggäste verpassen den Anschlussflug nach Deutschland und kommen erst mit großer Verspätung zu Hause an: In diesem Fall muss die Fluggesellschaft, die den Flug nach Europa vornimmt, keine Entschädigung zahlen.

Das gilt auch, wenn der Zubringer Teil einer einheitlichen Buchung beider Flüge war. Das entschied das Landgericht Darmstadt. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

In dem verhandelten Fall wollten die Kläger von San Jose in Panama über Panama City mit Stopp in Santo Domingo zurück nach Frankfurt fliegen. Auf dem Flug von San Jose nach Panama City wurden die Kläger wegen Überbuchung aber nicht mitgenommen. Sie verpassten dadurch den Weiterflug nach Deutschland und erreichten die Heimat erst mit 13 Stunden Verspätung. Laut EU-Fluggastrechteverordnung hätte den Passagieren unter anderen Umständen eine Entschädigung zugestanden.

Das Problem: Die Airline, die den Zubringer durchführte, war keine in der EU ansässige Fluggesellschaft. Und der Zubringerflug endete auch nicht in einem Mitgliedsstaat der Union. Somit finde die EU-Verordnung keine Anwendung, erklärte das Gericht (Az.: 7 S 185/14).

Fotocredits: Daniel Reinhardt

(dpa)