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Düsseldorf – Ein Tarifvertrag ist auch dann wirksam, wenn er für Arbeitnehmer zu Verschlechterungen führt. Voraussetzung ist, dass er schriftlich vereinbart wurde. Außerdem kann er rückwirkend gelten, wenn Arbeitnehmer bereits wussten, dass über ihn verhandelt wird.

Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden. In dem verhandelten Fall hatte der Reiniger einer Kokerei geklagt. Der Mann war seit 1987 dort beschäftigt. Er war in die Vergütungsgruppe Sechs nach einem Entgeltrahmentarifvertrag von 2010 eingruppiert. Zum 1. Januar 2015 galt rückwirkend ein neuer Tarifvertrag. Danach war der Mann in die Entgeltgruppe Vier zu einem geringeren Einkommen eingruppiert. Als Ausgleich sollte die Differenz gezahlt werden, ein Teil davon sollte aber mit der Zeit wegfallen. Der Mann klagte. Er war der Ansicht, der neue Tarifvertrag dürfe nicht auf ihn angewendet werden. Er sei nicht wirksam zustande gekommen, denn er sei blanko unterzeichnet worden, obwohl noch kein Text vorhanden gewesen sei. Zudem verlangte er, in die neue Entgeltgruppe Sechs eingruppiert zu werden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Für das Gericht gab es keinen Zweifel, dass die Tarifvertragsparteien den neuen Tarifvertrag im ersten Quartal 2015 unterzeichnet hatten. Eine unzulässige Blankounterschrift sei nicht belegt. Für Tarifverträge gelte das Ablöseprinzip, das verschlechternde Regelungen zulasse. Da die Mitarbeiter bereits seit März 2014 Kenntnis von den Verhandlungen gehabt hätten, dürfe er auch rückwirkend gelten (Az.: 12 Sa 1152/15). Auf den Fall weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.

Fotocredits: Roland Weihrauch
(dpa/tmn)

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