By - - Kommentare deaktiviert für Raubkopierer: Informationen zum Thema Urheberrecht in der EU

Auch wenn der Begriff „Raubkopie“ irreführend sein kann, rechtswidrig hergestellte Kopien von Werken aus Kunst und Literatur, zu denen auch Computerprogramme gehören, sind nach EU-Richtlinien strafbar. Sie fügen den Urhebern und Produzenten einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zu.





Rechtswidrige Vervielfältigung – Urheberrecht schützt

Film- und Musikproduktionen, aber auch Computerprogramme werden regelmäßig rechtswidrig kopiert. Allerdings trifft der Begriff „Raubkopierer“ nicht ganz den Kern, denn er impliziert zum einen Gewalt, die mit dem Stehlen eines Gegenstandes einhergeht, und zum anderen das Entwenden des Originals. Aber auch wenn die Begrifflichkeiten nicht ganz korrekt sind, ändert dies nichts an der Tatsache, dass rechtswidrige Vervielfältigungen von Werken, die für eine Verbreitung vorgesehen sind, einen Straftatbestand erfüllen. Sowohl das wirtschaftliche als auch das Persönlichkeitsrecht des Urhebers sind geschützt, denn zum einen darf niemand das Werk verändern, entstellen oder darüber verfügen, zum anderen auch nicht ohne die Zustimmung des Urhebers dieses Werk vermarkten.

Schutz durch EU-Richtlinien

Schon seit 1991 werden Computerprogramme bezüglich des Urheberrechtes literarischen Werken gleichgesetzt (Softwarerichtlinie 91/250/EWG). In der Schutzdauerrichtlinie von 1993 wurde einheitlich geregelt, dass die Dauer des Schutzes bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers beträgt. Das gilt für alle Werke aus Kunst und Literatur innerhalb der EU. Darstellende Künstler genießen den Schutz ihrer Darbietungen innerhalb von 50 Jahren und dürfen also nicht ohne weiteres kopiert werden. Die EU-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) setzt Vorgaben der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) um und passt die Vorschriften den neuen Informationstechnologien an. Kommerziellen „Raukopierern“ drohen durchaus mehrjährige Haft- und erhebliche Geldstrafen, zudem können Urheber in zivilen Verfahren Schadenersatz geltend machen. Allerdings wird von einer Strafverfolgen abgesehen, wenn es sich um eine Kopie zum privaten Gebrauch handelt (Aktenzeichen 1 BvR 2182/04). Hier können Sie zum Thema Urheberrecht weiterlesen.

Raubkopien können teuer werden

Zahlreiche EU-Richtlinien sichern Urhebern ihre wirtschaftlichen und Persönlichkeitsrechte an Musik, Filmen und Computerprogrammen sowie anderen Werken aus Kunst und Literatur bis zu 70 Jahre nach ihrem Ableben. Werden Vervielfältigungen rechtswidrig hergestellt und verbreitet, liegt ein Straftatbestand vor, der mit mehrjährigen Haft- und Geldstrafen geahndet wird. Darüber hinaus können die Urheber selbst Schadenersatzansprüche geltend machen.


Bildquelle: Yvonne Prancl – Fotolia

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