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Berlin – Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung eingereicht werden. Ansonsten ist sie unzulässig. Außerhalb dieser Frist ist es allerdings immer noch möglich, eine falsche Kündigungsfrist mit einer Klage anzugreifen.

In dem verhandelten Fall wurde einer Frau in der Probezeit gekündigt. Die Kündigungsfrist betrug vereinbarungsgemäß zwei Wochen. Der Arbeitgeber kündigte fristgerecht zum 30. September und vorsorglich zum nächstmöglichen Termin.

Da die Kündigung aber erst am 22. September zugegangen war, wurde sie erst zum 6. Oktober wirksam. Das Datum in dem Kündigungsschreiben war also falsch. Am 10. März des folgenden Jahres, knappe sechs Monate nach Erhalt der Kündigung, klagte die Mitarbeiterin schließlich gegen die falsche Frist – nicht aber gegen die Kündigung an sich.

Mit Erfolg, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 5 Sa 1199/16). Die Kündigungsfrist könne unter Umständen auch außerhalb der Drei-Wochen-Frist angegriffen werden. Denn in der Regel beziehe sich die Klagefrist auf eine Klage gegen die Kündigung selbst.

Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.

Fotocredits: Britta Pedersen
(dpa/tmn)

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