By - - Kommentare deaktiviert für Mahnpauschale darf keine Personalkosten enthalten

Karlsruhe – Unternehmen dürfen in Verträgen Mahngebühren unter bestimmten Bedingungen pauschal festlegen. Die Höhe ist aber abhängig vom zu erwartenden Schaden. Dazu zählen nur die Kosten für den Druck, die Kuvertierung, Frankierung und Versendung der Mahnung.

Personalkosten muss der abgemahnte Kunde nicht zahlen. Das gilt auch für Grundversorger, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat.

Ein Energieversorger hatte in seinen ergänzenden Bedingungen einen pauschalen Mahnbetrag von 2,50 Euro vorgesehen. Dagegen ging der Deutsche Verbraucherschutzverein vor. Der Bundesgerichtshof erkannte nur die Kosten für Druck, Kuvertierung, Frankierung und Versendung der Mahnung von rund 0,76 Euro als Mahnpauschale an (
Az.: VIII ZR 95/18). Wie viel im Einzelfall angemessen ist, müsse individuell entschieden werden.

Der BGH stellte klar, dass auch für Unternehmen, die in der Daseinsvorsorge tätig sind, bei Mahnpauschalen keine Ausnahmen gelten. Das Mahnverfahren sei für
Grundversorger nicht aufwändiger, so das Gericht. Dazu kam, dass der Energieversorger nach eigenen Angaben die gleichen Gebühren auch anderen Kunden berechnete.

Verzugszinsen durfte das Unternehmen ebenfalls nicht geltend machen, da sie nicht durch die Mahnung verursacht werden. Da nicht ersatzfähige Schäden einbezogen wurden und die Schadenspauschale deshalb überhöht war, war die ganze Klausel
unwirksam.

Fotocredits: Sonya Schönberger
(dpa/tmn)

(dpa)