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Ob Hetze oder Beleidigung – auch im Netz bleiben solche Äußerungen nicht immer ohne Folgen. Dabei gilt Anwälten zufolge: Wer einen Post liket oder teilt, macht sich die Aussage darin zu eigen und kann deshalb auch dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Doch nicht nur Geld- und Freiheitsstrafen drohen: Auch eine Abmahnung oder sogar die fristlose Kündigung kann die Konsequenz des Verhaltens in sozialen Netzwerken sein.

Arbeitgeber argumentieren mit Rufschädigung

Grund dafür kann beispielsweise sein, dass Aussagen in dem Post gegen die ethischen Standards des Arbeitgebers verstoßen. Zum Beispiel dann, wenn der Arbeitnehmer in sozialen Netzwerken eine Bevölkerungsgruppe beschimpft oder zu Gewalt gegen sie aufruft. Zusätzlich kann diese sogenannte Volksverhetzung strafrechtlich verfolgt werden. Besonders wenn der Mitarbeiter in seinem Facebook-Profil seinen Arbeitgeber eingetragen hat, läuft er Gefahr, wegen des strittigen Posts die Kündigung zu bekommen. Denn dann kann der Vorgesetzte argumentieren, dass der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten den Ruf des Unternehmens schädigt.

Gerichte entscheiden im Einzelfall

Abgesehen davon ist es natürlich ein No-Go, den Arbeitgeber oder Kollegen in sozialen Netzwerken zu beleidigen. Auch dafür gab es schon fristlose Kündigungen, die von Gerichten als rechtens bestätigt wurden. Zudem können Beleidigungen strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie vom Betroffenen zur Anzeige gebracht werden. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um einen „Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch die Kundgabe von Missachtung“. Was als solche zu betrachten ist, wird je nach Kontext und Einzelfall entschieden. Dabei wiegt eine Beleidigung in sozialen Medien aufgrund der Reichweite schwerer als in Gruppenchat. Eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe von bis zu 4.000 Euro kann die Konsequenz sein.

 

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