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Berlin (dpa/tmn) – Müssen Mitarbeiter für die Arbeit Schutzanzüge tragen, hat der Arbeitgeber ihnen die Umkleidezeit unter Umständen zu vergüten. Das gilt zumindest dann, wenn die Arbeitskleidung stark verschmutzt und das Tragen Pflicht ist. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In einem verhandelten Fall vor dem Hessischen Landesarbeitsgerichtes (LAG) hatte ein Müllheizkraftwerker geklagt. Er musste bei der Arbeit Schutzanzüge tragen – die Umkleidezeit wurde jedoch nicht vergütet. Das forderte der Mann nun ein. Er sei dazu verpflichtet, Schutzkleidung zu tragen. Die dafür notwendige Arbeitskleidung werde erheblich verschmutzt.

Die Klage hatte Erfolg (Az.: 16 Sa 494/15). Der Mitarbeiter könne seine Schutzkleidung nur im Betrieb an- und ausziehen. Es sei ausgeschlossen, dass der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – sei es im eigenen Pkw, sei es in öffentlichen Verkehrsmitteln – in dieser Arbeitskleidung zurückgelegt wird. Das sei aus hygienischen Gründen weder dem Mitarbeiter noch Mitreisenden in Bussen und Bahnen zuzumuten. Faktisch könne die Arbeitskleidung nur im Betrieb an- und ausgezogen werden. Dort organisiere der Arbeitgeber auch die Reinigung der Arbeitskleidung. Außerdem sei das Firmenemblem sehr auffällig. Die Umkleidezeit sei deshalb zu vergüten.

Fotocredits: Roland Halkasch

(dpa)