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Leipzig – Stempelkarte und Stechuhr gehören in den meisten Unternehmen der Vergangenheit an. Die Zeiterfassung ist dennoch in vielen Betrieben Thema – auch wenn das heute zumeist über spezielle Software und digitale Arbeitszeitmesser erfolgt.

Darf jeder Arbeitgeber eine solche Zeiterfassung einführen? Wie sind hier die Regeln?

«Teilweise müssen Arbeitgeber sogar eine Regelung zur Zeiterfassung treffen», erklärt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig. Etwa in Unternehmen, in denen Mindestlohntarife gelten. Für solche Betriebe ist vorgeschrieben, dass sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Angestellten aufzeichnen und aufbewahren – sodass die Einhaltung der Tarife überprüft werden kann.

Grundsätzlich unterliegt die Einführung einer Zeiterfassung dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, erklärt Gross, der Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins ist. Das heißt, ein Arbeitgeber kann bestimmen, ob und wie Mitarbeiter künftig ihre Arbeitszeiten dokumentieren müssen.

Allerdings fällt die Entscheidung zur Einführung eines Zeiterfassungssystems in den Mitbestimmungsbereich des Betriebsrats. Die Arbeitnehmervertretung bestimmt also zum Beispiel mit, wie die Zeiterfassung im Detail ausgestaltet wird.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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