By - - Kommentare deaktiviert für Chef muss auch bei Änderungskündigung Fristen einhalten

Mainz – Bei einer Änderungskündigung wird das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortgesetzt. Der Chef muss sich hierbei ebenfalls an die ordentliche Kündigungsfrist halten.

Wenn der Arbeitgeber diese Regel nicht befolgt, kann die Kündigung unwirksam werden. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 4 Sa 66/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des
Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Im verhandelten Fall arbeitete der Schlosser seit 1996 in dem Betrieb. Im August 2014 sprach sein Arbeitgeber ihm eine Änderungskündigung aus. Der Mann sollte in Zukunft als Sandstrahler arbeiten. Die Entgeltgruppe sollte sich ändern – von E 7 zu Entgeltgruppe E 4. Der Arbeitgeber wollte die Gehaltsdifferenz durch Ausgleichszahlungen sichern – über den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist hinaus. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage.

Mit Erfolg. Die Änderungskündigung sei unwirksam, entschied das Gericht. Die Forderung des Arbeitgebers, der Mitarbeiter solle «mit sofortiger Wirkung» – also schon vor Ablauf der Kündigungsfrist – zu schlechteren Arbeitsbedingungen weiterarbeiten, sei sozial ungerechtfertigt. Auch wenn sich an dem Gehalt des Mannes nichts ändere, stelle der Wechsel der Entgeltgruppe eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen dar.

Eine ordentliche Kündigung sei erst mit Ablauf der Kündigungsfrist wirksam. Der Arbeitgeber müsse sich daran auch bei einer ordentlichen Änderungskündigung orientieren. Der Arbeitnehmer sei nicht verpflichtet, auf einen Teil der ihm zustehenden Kündigungsfrist zu verzichten. Er müsse auch nicht vorzeitig in eine Vertragsänderung mit schlechteren Arbeitsbedingungen einwilligen.

Fotocredits: Fredrik von Erichsen
(dpa/tmn)

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