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Hannover – Arbeitgeber können von Betriebsräten verlangen, dass sie sich für die Betriebsratsarbeit beim Vorgesetzten abmelden. Kommen sie dieser Anweisung nicht nach, kann der Arbeitgeber eine Rüge aussprechen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.

Die DAV bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az.: 16 Sa 157/15). In dem verhandelten Fall hatte ein Betriebsrat sein Büro für eine Betriebsratstätigkeit verlassen, ohne sich abzumelden. Dazu hatte ihn sein Arbeitgeber jedoch verpflichtet. Er erteilte dem Mitarbeiter eine mündliche Rüge. Dieser fühlte sich in seiner Ehre und Stellung als Mitglied des Betriebsrats verletzt und verlangte den Widerruf der Ermahnung.

Das Gericht stellte allerdings fest, dass der Mann verpflichtet war, sich abzumelden. Außerdem sei er nicht in seiner Ehre oder in seiner Stellung als Mitglied des Betriebsrats verletzt worden. Bei der Rüge handele es sich nur um eine mündliche Ermahnung. Eine mündliche Rüge stelle, ob berechtigt oder nicht, nur dann eine Verletzung dar, wenn die Kritik ehrverletzend oder grob unsachlich ist. Inhaltlich sei die Rüge korrekt, der Mann hätte sich abmelden müssen. Daher habe er keinen Anspruch auf den Widerruf.

Fotocredits: Frank Rumpenhorst
(dpa/tmn)

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