By - - Kommentare deaktiviert für Befristete Arbeitszeitverträge in Schwangerschaft und Elternzeit: Das sollten Sie wissen

Keine Arbeitnehmerin soll ihren Arbeitsplatz verlieren, weil sie ein Kind erwartet. Daher hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Kündigungsschutz festgeschrieben. Sind Sie also als Schwangere vor Kündigungen sicher? Nicht, wenn Ihr Vertrag befristet ist ­ lesen Sie hier, was Sie über Elternzeit, Schwangerschaft und befristete Arbeitsverträge wissen müssen.

Es gibt einige Gründe, einen Arbeitsvertrag zu befristen. Manchmal gibt es für eine bestimmte Arbeit es nur einen vorübergehenden Bedarf (wie bei Saisonarbeit). Oder der Vertrag wird für eine Vertretung im Krankheitsfall oder in der Elternzeit geschlossen. Die Befristung muss schriftlich erfolgen, und der Vertrag darf höchstens auf zwei Jahre befristet sein.

Doch was, wenn Sie während der Vertragszeit schwanger werden? Solange der Vertrag läuft, gilt für Sie der gleiche Kündigungsschutz wie für jede andere Arbeitnehmerin. Es ist dem Arbeitgeber nicht erlaubt, den Vertrag wegen der Schwangerschaft vorzeitig aufzulösen. Eine Kündigung – ob ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung oder Änderungskündigung – ist während der Schwangerschaft und in der Mutterschutzzeit nach der Geburt des Kindes nicht rechtens. Mehr Informationen zum Thema Arbeitsrecht können Sie sich auf dieser Webseite einholen.

Ihre Rechte als Arbeitnehmerin

Sobald der Vertrag aber zum vereinbarten Zeitpunkt ausläuft, endet auch Ihr besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber muss Sie nicht weiterbeschäftigen oder Ihren Vertrag verlängern.

Auf das Elterngeld hat es übrigens keinen Einfluss, ob Ihr Arbeitsvertrag befristet ist oder nicht – das Elterngeld wird vom Staat gezahlt und richtet sich nach dem Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt.

Bei der Arbeitsagentur melden

Generell gilt bei allen befristeten Verträgen, dass Sie sich drei Monate vor Ablauf beim Jobcenter arbeitssuchend melden müssen. Das gilt auch für Schwangere. Sie haben dann Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sprechen Sie Ihren Berater oder Ihre Beraterin beim Arbeitsamt auch dann frühzeitig an, wenn Sie in Elternzeit gehen wollen. Dann stehen Sie nämlich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Fragen Sie auch bei der Elterngeldstelle nach. Wenn Sie nämlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I und auf Elterngeld haben, können Sie sich für verschiedene Möglichkeiten entscheiden. Hier lohnt sich die Prüfung Ihrer konkreten Situation.

Während des Mutterschutzes wird das Arbeitslosengeld von der Krankenkasse gezahlt – so wie bei Arbeitnehmern das Gehalt von der Krankenkasse übernommen wird. In den acht Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, da dürfen Sie auch mit einem befristeten Vertrag nicht arbeiten, und der Arbeitgeber darf Sie nicht zur Arbeit auffordern.

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