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Stuttgart – Urlaub gibt es in der Regel für ganze Arbeitstage – und nicht für zwei oder drei Stunden. Arbeitnehmer haben deshalb auch keinen Anspruch darauf, ihren Jahresurlaub stundenweise zu nehmen.

Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein solches Vorgehen in der Vergangenheit mitgemacht hat. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az.: 11 Sa 39/17) hervor, über das der «Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht» (Ausgabe 3/2018) der «Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht» berichtet.

Kläger im verhandelten Fall war der Mitarbeiter eines kommunalen Zweckverbands für Abfallbeseitigung. Der Arbeitgeber hatte es seinen Angestellten in der Vergangenheit erlaubt, Urlaub auch stundenweise zu nehmen. Im Jahr 2016 rügte die zuständige Gemeindeprüfungsanstalt diese Praxis, und das Unternehmen stellte sie deshalb zum Jahresende 2017 ein. Dagegen zog der Mitarbeiter, der auch Mitglied im Personalrat ist, vor Gericht – allerdings ohne Erfolg.

Für die Entscheidung gibt es zwei Gründe: Erstens dient der Urlaub vor allem zur Erholung, befand das Gericht. Deshalb sind Arbeitgeber laut Bundesurlaubsgesetz auch dazu verpflichtet, wenigstens einen Teil der Urlaubstage zusammenhängend zu gewähren. Den Jahresurlaub auf einzelne Stunden zu verteilen, widerspricht dieser Grundidee.

Zweitens ist der Arbeitgeber auch dann nicht verpflichtet, den stundenweisen Urlaub in Zukunft zu erlauben, wenn er ihn in der Vergangenheit erlaubt hat. In anderen Fragen kann das zwar so sein – das ist das Prinzip der betrieblichen Übung, das zum Beispiel beim Weihnachtsgeld greift. Eine Regelung zur Frage der Urlaubsgewährung ist aber eine sogenannte Nebenabrede, entschieden die Richter. Und die gilt nur dann, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.

Fotocredits: Frank Rumpenhorst
(dpa/tmn)

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